S a t z u n g
des
La Kita Förderkreis (Laatzener Kindertagesstätten) e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: LA KITA Förderkreis (Laatzener Kindertagesstätten) e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Laatzen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung des Vereins bis zum 31.12. des
Gründungsjahres.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindertagesstätten der Stadt Laatzen,
Förderung von Hausaufgabenhilfen, Förderung von Kindern mit sprachlichen Schwierigkeiten,
Förderung im kulturellen Bereich sowie finanzielle Unterstützung von Kindern in Not
geratener Familien.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätten der Stadt Laatzen.
5. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach
den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
oder eine juristische Person werden. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet werden soll.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht zu.
Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
entgültig.
3. Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen. Bei der Aufnahme von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäfts-
jahres. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritts-
erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft und in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder grob gegen Ziele oder Grundsätze
des Vereins verstößt oder sich über gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung
hinwegsetzt oder aber trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist, wobei bei nach Absendung der zweiten
Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in der letzten Mahnung der Ausschluss
angedroht worden sein muss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Vor dem Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mit zu
teilen ist, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Mitteilung beim Vorstand
schriftlich Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die nächstmögliche
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit.
3. Jedes Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag
jährlich im Voraus zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschrift oder
Barzahlung erhoben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Insbesondere die vom Verein angebotenen
Dienstleistungen zu beanspruchen.
§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassenwart und einem weiteren Mitglied.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die dem Verein im
Einzelfall mit mehr als 1000,- DM verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung
durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.
3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und
Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat
keine Vertretungsbefugnis.
§ 9
Zuständigkeit
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch diese Satzung einem anderen Organ dieses Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Allgemeine Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Sie werden alle zwei Jahre, Teile des Vorstandeswerden, wie folgt, neugewählt:
Nach den ersten zwei Jahren wird der Schriftführer, der Kassenwart und der
2. Vorsitzende neugewählt. Nach weiteren zwei Jahren wird der 1. Vorsitzende und das
fünfte Vorstandsmitglied neugewählt. Danach erfolgt die Wahl wie vorgenannt im
automatischen Wechsel alle zwei Jahre.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus der Mitte der Mitglieder wählen.
§ 10
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden , bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei Bedarf einberufen werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder können sich jedoch
jederzeit unter Verzicht auf Frist- und Formvorschriften zu einer Vorstandssitzung treffen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
2. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Kassenprüfers
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Entgegennahme der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes f) Änderung der Satzung
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung von einer Frist
von zwei Wochen schriftlich, durch Brief, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt
die Versammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Dieses
gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungs-
leiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des
Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur
innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das der 1. Vorsitzende
und der jeweilige Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen haben.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins das erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15
Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt am Tag der Unterzeichnung von 7 Mitgliedern in kraft.
Unterzeichnet von
Heike Scheunert, Irene Schriever, Helga Neupert, Elke Gose-Wolff, Antonio Musco, Matthias Bauer, Christine Henning
im September 1999